Transparente Information, Kommunikation und detaillierte Regelungen zur Ausübung
der Betroffenenrechte (Art. 12 DSGVO)
Der für die Verarbeitung Verantwortliche trifft geeignete Maßnahmen, um
sicherzustellen, dass die betroffene Person die in den Artikeln 13 und 14
genannten Informationen und die in den Artikeln 15 bis 22 und 34 genannten
Mitteilungen im Zusammenhang mit der Verarbeitung in knapper, transparenter,
verständlicher und leicht zugänglicher Form erhält Form und in einer klaren und
einfachen Sprache zu erhalten, insbesondere wenn die Informationen speziell für
ein Kind bestimmt sind. Die Informationen werden schriftlich oder auf andere
Weise, gegebenenfalls auch auf elektronischem Wege, erteilt. Auf Verlangen der
betroffenen Person kann die Auskunft auch mündlich erteilt werden, sofern die
Identität der betroffenen Person auf andere Weise nachgewiesen wird. Der für die
Verarbeitung Verantwortliche erleichtert der betroffenen Person die Ausübung der
Rechte gemäß den Artikeln 15 bis 22. Der Verantwortliche teilt der betroffenen
Person unverzüglich, auf jeden Fall jedoch innerhalb eines Monats nach Eingang
des Antrags gemäß den Artikeln 15 bis 22, die Weiterverfolgung der
Anfrage. Kommt der für die Verarbeitung Verantwortliche dem Ersuchen der
betroffenen Person nicht nach, teilt er der betroffenen Person unverzüglich,
spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Eingang des Ersuchens mit, warum
das Ersuchen erfolglos blieb, und informiert ihn über die Möglichkeit der
Einreichung Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde und Beschwerde bei
Gerichten. Bereitstellung der in den Artikeln 13 und 14 genannten
Informationen sowie die Bereitstellung der Mitteilung und das Ergreifen der in
den Artikeln 15 bis 22 und 34 genannten Maßnahmen sind kostenlos. Unbeschadet
des Artikels 11 kann der für die Verarbeitung Verantwortliche, wenn er Grund zu
Zweifeln an der Identität der den Antrag gemäß den Artikeln 15 bis 21 stellenden
natürlichen Person hat, zusätzliche Informationen anfordern, die zur Bestätigung
der Identität des für die Verarbeitung Verantwortlichen erforderlich sind. Die
Informationen, die den betroffenen Personen gemäß den Artikeln 13 und 14 zu
erteilen sind, können unter Verwendung standardisierter Symbole erfolgen, um der
betroffenen Person in gut sichtbarer, verständlicher und gut lesbarer Form einen
nützlichen Überblick über die beabsichtigte Verarbeitung zu geben. Wenn die
Symbole elektronisch angezeigt werden, sind sie maschinenlesbar. wenn er Gründe
hat, an der Identität der antragstellenden natürlichen Person gemäß den Artikeln
15 bis 21 zu zweifeln, zusätzliche Informationen anfordern, die zur Bestätigung
der Identität der betroffenen Person erforderlich sind. Die Informationen, die
den betroffenen Personen gemäß den Artikeln 13 und 14 zu erteilen sind, können
unter Verwendung standardisierter Symbole erfolgen, um der betroffenen Person in
gut sichtbarer, verständlicher und gut lesbarer Form einen nützlichen Überblick
über die beabsichtigte Verarbeitung zu geben. Wenn die Symbole elektronisch
angezeigt werden, sind sie maschinenlesbar. wenn er Gründe hat, an der Identität
der antragstellenden natürlichen Person gemäß den Artikeln 15 bis 21 zu
zweifeln, zusätzliche Informationen anfordern, die zur Bestätigung der Identität
der betroffenen Person erforderlich sind. Die Informationen, die den betroffenen
Personen gemäß den Artikeln 13 und 14 zu erteilen sind, können unter Verwendung
standardisierter Symbole erfolgen, um der betroffenen Person in gut sichtbarer,
verständlicher und gut lesbarer Form einen nützlichen Überblick über die
beabsichtigte Verarbeitung zu geben. Wenn die Symbole elektronisch angezeigt
werden, sind sie maschinenlesbar. zusätzliche Informationen anfordern, die
erforderlich sind, um die Identität der betroffenen Person zu bestätigen. Die
Informationen, die den betroffenen Personen gemäß den Artikeln 13 und 14 zu
erteilen sind, können unter Verwendung standardisierter Symbole erfolgen, um der
betroffenen Person in gut sichtbarer, verständlicher und gut lesbarer Form einen
nützlichen Überblick über die beabsichtigte Verarbeitung zu geben. Wenn die
Symbole elektronisch angezeigt werden, sind sie maschinenlesbar. zusätzliche
Informationen anfordern, die erforderlich sind, um die Identität der betroffenen
Person zu bestätigen. Die Informationen, die den betroffenen Personen gemäß den
Artikeln 13 und 14 zu erteilen sind, können unter Verwendung standardisierter
Symbole erfolgen, um der betroffenen Person in gut sichtbarer, verständlicher
und gut lesbarer Form einen nützlichen Überblick über die beabsichtigte
Verarbeitung zu geben. Wenn die Symbole elektronisch angezeigt werden, sind sie
maschinenlesbar.
Auskunftsrecht (Art. 13 und 14 DSGVO)
Eine betroffene Person muss darüber informiert werden, dass eine Verarbeitung
ihrer personenbezogenen Daten stattfindet oder erfolgen wird und über die Zwecke
dieser. Die DSGVO gibt an, welche Angaben in jedem Fall gemacht werden müssen,
beispielsweise Angaben zum Zeitraum, zu den Rechten der betroffenen Person, zur
Herkunft der Daten und zur Rechtsgrundlage der Verarbeitung. Ändert sich der
Zweck der Verarbeitung, ist auch eine Auskunft zu erteilen.
Auskunftsrecht (Art. 15 DSGVO)
Betroffene Personen haben das Recht zu erfahren, ob die sie betreffenden
personenbezogenen Daten von dem Verantwortlichen verarbeitet werden. Die DSGVO
enthält eine Zusammenfassung der Informationen, für die das Auskunftsrecht
gilt. Der Verantwortliche muss der betroffenen Person eine Kopie der
verarbeiteten personenbezogenen Daten zur Verfügung stellen.
Recht auf Berichtigung (Artikel 16 DSGVO)
Die betroffene Person hat das Recht auf Berichtigung sie betreffender
unrichtiger personenbezogener Daten oder auf ergänzende Erklärung, wenn die
Verarbeitung aufgrund unvollständiger Daten erfolgt. Die Berichtigung muss
unverzüglich erfolgen. Der Verantwortliche ist verpflichtet, allen Empfängern,
denen personenbezogene Daten offengelegt wurden, jede Berichtigung mitzuteilen,
es sei denn, dies ist unmöglich oder mit einem unverhältnismäßigen Aufwand
verbunden.
Recht auf Löschung/Vergessen (Art. 17 DSGVO)
Der Verantwortliche ist verpflichtet, die personenbezogenen Daten der
betroffenen Person unverzüglich zu löschen, auch wenn: die personenbezogenen
Daten für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet
wurden, nicht mehr notwendig sind;
·
die betroffene Person widerruft die Einwilligung und es fehlt an einer
anderweitigen Rechtsgrundlage für die Verarbeitung;
·
die betroffene Person legt Widerspruch gegen die Verarbeitung ein und es liegen
keine vorrangigen berechtigten Gründe für die Verarbeitung vor;
·
die personenbezogenen Daten wurden unrechtmäßig verarbeitet.
Die betroffene Person hat das Recht zu
verlangen, dass alle Informationen, die direkt oder indirekt auf sie
zurückgeführt werden können, gelöscht werden. Das bedeutet, dass die
Organisation, die die personenbezogenen Daten verarbeitet hat, auch dafür sorgen
muss, dass Daten, die woanders (zum Beispiel bei einem potenziellen Arbeitgeber)
gelandet sind, dort entfernt werden. Die Löschung von Daten ist nicht immer
zwingend erforderlich, beispielsweise wenn sie für die Zwecke, für die sie
verarbeitet wurden, noch erforderlich sind.
Recht auf Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 DSGVO)
Das Recht auf Einschränkung bedeutet, dass die personenbezogenen Daten nicht
(vorübergehend) verarbeitet und nicht verändert werden dürfen. Die Einschränkung
der Verarbeitung der personenbezogenen Daten muss von dem Verantwortlichen in
der Datei deutlich angegeben werden, damit dies auch den Empfängern der
personenbezogenen Daten klar ist. Bei einer erneuten Aufhebung der Einschränkung
ist die betroffene Person zu informieren. Die Einschränkung der Verarbeitung
muss unter anderem erfolgen, wenn die betroffene Person geltend macht, dass die
verarbeiteten personenbezogenen Daten unrichtig oder die Verarbeitung
unrechtmäßig ist und die betroffene Person der Löschung widerspricht und die
Einschränkung verlangt.
Mitteilungspflicht über Berichtigung oder Löschung personenbezogener Daten oder
Einschränkung der Verarbeitung (Art. 19 DSGVO)
Der Verantwortliche teilt allen Empfängern, denen personenbezogene Daten
offengelegt wurden, jede Berichtigung oder Löschung der personenbezogenen Daten
oder eine Einschränkung der Verarbeitung nach den Artikeln 16, 17 und 18 mit, es
sei denn, dies erweist sich als unmöglich oder ist mit einem unverhältnismäßigen
Aufwand verbunden. Der Verantwortliche erteilt der betroffenen Person Auskunft
über diese Empfänger, wenn die betroffene Person dies verlangt.
Recht auf Übertragbarkeit / Datenübertragbarkeit (Art. 20 DSGVO)
Dieses Dokument wurde zuletzt am 17. Oktoberr 2021 aktualisiert.